Finanzielle Kompensationen für Wärmekunden

im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes EWSG

Zur Entlastung von Gas- und Wärmekunden haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) verabschiedet.

Die EnviTec Biogas AG und ihre Tochterunternehmen sind, soweit sie als Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne des EWSG tätig sind, gemäß §4 Abs. 1 EWSG zu einer finanziellen Kompensation an ihre Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen verpflichtet. Die Höhe der finanziellen Kompensation wird durch §4 Abs. 3 EWSG bestimmt und basiert auf der im September 2022 geleisteten Abschlagszahlung. 

Die Wärmeversorgungsunternehmen werden mit dieser finanziellen Kompensation in Vorleistung gehen. Der Bund wird den Wärmeversorgungsunternehmen die geleisteten finanziellen Kompensationen auf Antrag erstatten, so dass sich die Entlastung der Gas- und Wärmekunden letztendlich aus Mitteln des Bundes finanziert.

Im Zuge der Antragstellung auf Erstattung durch den Bund müssen die Wärme-versorgungsunternehmen die folgenden Daten zu Kundenbeziehungen an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Plausibilisierung übermitteln:

  • Liefermenge des Jahres 2021/Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes

Durch diese Mitteilung wird die Informationspflicht nach §4 Abs. 4 EWSG erfüllt.