Investitionen schützen, Ausbau ermöglichen: Änderungen am EnWG-Referentenentwurf sind zwingend

20.11.25

Branchenempfehlung #3

Die Unternehmen DAH Gruppe, BALANCE Erneuerbare Energien, biogeen, Loick Bioenergie, NEXOGAS, EnviTec Biogas und Verbio vereinen zusammen fast 300 Biogasanlagen, 800 MW Leistung und etwa die Hälfte der deutschen Biomethanproduktion. Mit dem Ziel, den Beitrag von Biogas zur heimischen, sauberen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung zu sichern und auszubauen, haben sie gemeinsam einen Forderungskatalog für die aktuelle EnWG-Novelle ausgearbeitet:

Mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-E) vom 04.11.2025 beabsichtigt die Bundesregierung, die Gasbinnenmarktrichtlinie der EU (Gas-RL) in nationales Recht um-zusetzen und damit den Ordnungsrahmen für den gemeinsamen europäischen Gasmarkt zu definieren. Der Entwurf widerspricht jedoch den Zielen und Vorgaben der Gas-RL und gefährdet damit eine zentrale Säule der deutschen Energietransformation: die zuverlässige Bereitstellung erneuerbarer gasförmiger Energieträger, insbesondere Biomethan.

Bedeutung von Biomethan für die Energiewende

Biomethan ist als heimischer erneuerbarer Energieträger unverzichtbar für die Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung Deutschlands. Es ist chemisch identisch mit Erdgas, speicher- und transportfähig und kann unmittelbar in bestehender Infrastruktur genutzt werden. Biomethan ermöglicht die Umstellung in Bereichen, in denen Elektrifizierung technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist (Verkehr, Industrie, Gebäude, stoffliche Nutzung, flexible Stromproduktion als Backup).
Biomethan spielt eine zentrale Rolle für die Resilienz und Unabhängigkeit des Energiesystems in Deutschland und der EU, da es unabhängig von Energieimporten ist und dezentral erzeugt sowie einge-speist werden kann. Zudem sichert Biomethan nationale Wertschöpfung insbesondere im landwirtschaft-lichen Bereich. Viele EU-Staaten verfolgen ehrgeizige Ausbauziele für Biomethan, um ihre Versorgung mit grünen Molekülen zu sichern. Im Gegensatz dazu würde der aktuelle Entwurf des EnWG die deutsche Biomethanproduktion mittelfristig abwickeln und vorhandene Potenziale ungenutzt lassen. Dies steht im Widerspruch zu den europäischen Zielen, den Anteil erneuerbarer Gase zu erhöhen und den Ausstieg aus fossilem Erdgas zu beschleunigen.

Konkrete rechtliche Kritikpunkte

1. Klare Ausrichtung auf EU-Ziele und Förderung erneuerbarer Gase
Die Gas-RL verpflichtet in Artikel 1 die Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen Rahmen zur Dekarbonisierung der Märkte für Erdgas und Wasserstoff zu schaffen, um zur Erreichung der europäischen Klima- und Energieziele beizutragen. Der Referentenentwurf setzt diese Vorgaben nicht um. Ein ordnungspolitischer Rahmen, der lediglich „Abwicklung“ statt Transformation vorsieht, reißt unnötig eine wichtige Säule der Energiewende ein und widerspricht europäischem Recht sowie den Zielen des deutschen Klimaschutzgesetzes.

2. Netzentwicklungsplanung an Energieeffizienz und Versorgungssicherheit ausrichten
Die Gas-RL stellt das Prinzip „Energy Efficiency First“ in den Mittelpunkt, das heißt Gemeinwohlinteressen – insbesondere Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung. Der Entwurf fokussiert dagegen stark auf betriebswirtschaftliche Kostenminimierung der Netzbetreiber und ebnet den Weg für Infrastrukturabbau. Das Ausbau und Entwicklungspotenzial der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Gase muss zwingend mitbetrachtet werden. Notwendig ist daher, dass Netzentwicklungspläne (§§ 15c, 16b EnWG-E) insbesondere

  • Versorgungssicherheit, Dekarbonisierung und Umweltschutz gewährleisten und
  • die Integration erneuerbarer Gase ermöglichen und fördern.

Dies schafft Investitionssicherheit für Betreiber und Netzbetreiber gleichermaßen.

3. Energieeffizienz auch als Maßstab für den Netzzugang von Biomethananlagen anwenden
Eine bloße wirtschaftliche Unzumutbarkeit für Netzbetreiber darf kein Ablehnungsgrund für einen Netzzugang sein (§ 17 Abs. 2 EnWG-E). Stattdessen muss geprüft werden, ob der grundsätzlich zu gewährende Netzanschluss in Ausnahmefällen dem Gemeinwohl und Energieeffizienzprinzip widerspricht. Ohne verlässlichen Netzzugang gibt es keine Investitionen in Biomethananlagen und damit keinen weiteren Umstieg von fossilen zu erneuerbaren Gasen.

4. Anschluss-Trennung nur als ultima ratio, Investitionssicherheit schaffen
Die Anschlusstrennung im Gasbereich, § 17k EnWG-E, muss mit der Gas-RL harmonisiert werden, um zu verhindern, dass der wirksame Ausbau der erneuerbaren Gase beeinträchtigt wird. Netztrennungen dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen und ausschließlich bei erheblichem Gemeinwohlinteresse erfol-gen. In Betrieb befindliche Biogasanlagen, die zur Dekarbonisierung und Versorgungssicherheit beitragen, müssen so geschützt werden.
Die Regelung in § 17k EnWG-E ist so auszugestalten, dass Einspeiseanlagen für erneuerbare Gase nur dann vom Netz getrennt werden dürfen, wenn ein bestätigter Netzentwicklungsplan oder Verteilernetzentwicklungsplan die dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes oder Teilen davon vorsieht, weil ein Weiterbetrieb dem Gemeinwohlinteresse und nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Netzbetreibers widerspricht. Nur dann darf eine Trennung einer Biogasanlage vom Netz überhaupt in Betracht gezogen werden. Der Netzbetreiber muss den Anlagenbetreiber im Nachgang zur Erstellung des Netzentwick-lungsplans unverzüglich über sein Stilllegungsvorhaben informieren. Eine Trennung einer Biogasanlage darf dabei frühestens nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme des Netzanschlusses zulässig sein. Zur Sicherstellung des Vertrauensschutzes darf die 20-jährige Stilllegungsfrist für Bestandsanlagen – auch zur Sicherung von Investitionen in die Erweiterung oder Ertüchtigung der Anlagen – erst mit In-Krafttreten der Gesetzesänderungen zu laufen beginnen. In Ausnahmefällen kann dem Netzbetreiber eine Verkürzung der Stilllegungsfrist auf einheitlich 10 Jahre gestattet werden, wenn er an den Anlagenbetrei-ber einen Ausgleich für den durch die Netzstilllegung entstandenen Gewinnausfall zahlt.
Eine entschädigungslose Stilllegung vor Ablauf von 20 Jahren ab dem Anschluss an das Gasnetz würde die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit ernsthaft gefährden, laufende Geschäftsmodelle un-terminieren und den Ausbau erneuerbarer Gase im Widerspruch zu den Zielen der Gas-Richtlinie (EU) 2024/1788 schwächen.

5. Klare Vorgaben für Anschluss- und Nutzungskosten
Es ist zwingend erforderlich, dass der Gesetzgeber der BNetzA als zuständiger Behörde klare Leitplanken für die Festlegung der Anschluss- und Netznutzungskosten von Biomethanerzeugungsanlagen vorgibt, wie in Art. 58 Gas-RL vorgesehen und in den §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 3 EnWG-E verankert. Der BNetzA muss durch den Gesetzgeber aufgegeben werden, dass die Erzeugung und Nutzung von Biomethan aktiv zu fördern ist. Dabei sollen die Ziele der Gas-RL im Vordergrund stehen, und mögliche Privilegierungen dürfen nur eingeschränkt werden, wenn die Förderung nicht mehr dem Gemeinwohl dient.

Eine ausschließliche Orientierung an betriebswirtschaftlichen Kriterien des Netzbetreibers ist unzulässig, da sie den Ausbau erneuerbarer Gase behindert und zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten fossiler Energieträger führen würde.

Fazit

Die Energiewende benötigt grüne Moleküle – und Biomethan ist das einzige heute im großen Maßstab verfügbare erneuerbare Gas. Der EnWG-Entwurf gefährdet Produktion, Infrastruktur und Investitionen. Deutschland würde von der europäischen Entwicklung abgekoppelt, statt eine führende Rolle wiederzuerlangen. Dies gefährdet nicht nur die Klimaziele, sondern den Industriestandort Deutschland.
Die vorgeschlagenen Anpassungen

  • sichern europarechtskonforme Umsetzung,
  • gewährleisten Versorgungssicherheit,
  • fördern klimafreundliche Technologien und
  • gewähren einen verlässlichen Investitionsstandort Deutschland.

Ein ambitioniertes und europarechtskonformes EnWG ist Voraussetzung für ein resilientes, klimaneutrales Energiesystem.